Entsprechend den Qualitätsstandards für die Beratung nach § 95 Abs. 1a AußStrG ist bei uns dieses Angebot möglich.
Eine vom Gericht angeordnete Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG kann bei uns absolviert werden.